Freistellung für ehrenamtliches Engagement
Ehrenamtliches Engagement junger Menschen bildet die Grundlage der Jugendarbeit in Niedersachsen und ist ein wichtiger Baustein des gesellschaftlichen Zusammenhalts. Dabei investieren junge Menschen einen großen Teil ihrer Freizeit in die Tätigkeit als Jugendleiter*innen, bei der Organisation von Freizeiten oder Bildungsveranstaltungen. Sie begleiten junge Menschen in wöchentlichen Gruppenstunden oder in Jugendzentren und bilden sich selbst in Seminaren für diese Tätigkeiten fort. So schaffen sie für andere Menschen Freiräume und fördern damit eine ganzheitliche Bildung und zivilgesellschaftliches Engagement. Gleichzeitig erwerben Jugendleiter*innen bei ihrer Tätigkeit wichtige Fähig- und Fertigkeiten, die auch im Berufsleben wertvoll sind.
Um dieses Engagement für andere Menschen zu würdigen und zu unterstützen, hat der Gesetzgeber in Niedersachsen entschieden, dass Jugendleiter*innen für ihre Tätigkeit in der Jugendarbeit vom Arbeitgeber freizustellen sind. Grundlage dafür ist das Gesetz über die Arbeitsbefreiung für Zwecke der Jugendpflege und des Jugendsports. Es gewährt den meisten Beschäftigten in Niedersachsen einen Anspruch auf max. 12 Tage Arbeitsbefreiung für ehrenamtliches Engagement in der Jugendarbeit pro Jahr.
Wofür kann man sich freistellen lassen?
Jugendleiter*innen müssen für folgende Tätigkeiten freigestellt werden:
- Für die leitende oder helfende Tätigkeit bei Freizeit- und Sportveranstaltungen mit Kindern und Jugendlichen, bei Reisen und Wanderungen von Jugendgruppen sowie bei sonstigen Veranstaltungen, zu denen Kinder und Jugendliche in Zeltlagern, Jugendherbergen, Jugendheimen oder ähnlichen Einrichtungen zusammenkommen.
- Für die Teilnahme an Arbeitstagungen, Lehrgängen und Kursen zu ihrer Ausbildung, Fortbildung und Unterrichtung in Fragen der Jugendpflege und des Sports.
- Für Veranstaltungen, die der internationalen Begegnung Jugendlicher dienen.
- Für die besondere Betreuung von Kindern und Jugendlichen bei Veranstaltungen der Familienbildung und -erholung.
Anspruch besteht nur, wenn die Veranstaltungen von einem in Niedersachsen anerkannten Träger der Jugendhilfe oder des Sports durchgeführt werden. Andere Träger müssen eine entsprechende Anerkennung bei der zuständigen Behörde beantragen.
Bei Tätigkeiten für Jugendverbände, die nicht in Niedersachsen ansässig sind, können Regelungen anderer Bundesländer gelten.
Wer kann sich freistellen lassen?
Anspruch auf Freistellung besteht für „in der Jugendpflege und im Sport ehrenamtlich tätige Leiter von Jugendgruppen und deren Helfer (Jugendleiter*innen)“, die eine gültige Juleica besitzen oder die eine solche erwerben wollen (Freistellung für die Teilnahme an einer Juleica-Schulung). Dies gilt für alle bei privaten Arbeitgeber*innen in Niedersachsen beschäftigten Angestellten, egal, ob sie befristet angestellt, aus Minijob-Basis oder in der Ausbildung sind. Auch gibt es keine Altersgrenzen, wobei der Erwerb der Juleica ein Mindestalter von 16 Jahren voraussetzt und somit faktisch auch als Untergrenze für die Freistellung gilt.
Da jedes Bundesland andere Sonderurlaubsregelungen hat, sei darauf hingewiesen, dass i.d.R. die Regelungen des Bundeslandes gelten, in denen der bzw. die Arbeitgeber*in ansässig ist.
Für Beamt*innen und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes gelten andere, aber vergleichbare gesetzliche Grundlagen. Hier können für die „Teilnahme an Lehrgängen zur Ausbildung von Jugendgruppenleiter*innen“ bis zu fünf, in Ausnahmefällen bis zu zehn Tage Sonderurlaub gewährt werden. Gleiches gilt auch für Bundesbeamt*innen und Soldat*innen.
Schüler*innen und Studierende haben zunächst keinen Rechtsanspruch auf Freistellung. Hier entscheidet die Schulleitung bzw. das Studienbüro im Einzelfall auf Antrag. Auch Freiwilligendienstleistende haben keinen Rechtsanspruch auf Freistellung. Hier sollte der*die Arbeitgeber*in jedoch bedenken, dass die Tätigkeit der Freiwilligkeit unterliegt und dies auch angemessen würdigen.
Lohnfortzahlung und Verdienstausfall
Zunächst besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Lohnfortzahlung. Das heißt, bei der Freistellung für Zwecke der Jugendpflege handelt es sich um eine unbezahlte Freistellung. Selbstverständlich können Arbeitgeber*innen aber dennoch den Lohn fortzahlen und damit das Engagement von Angestellten entsprechend würdigen. Bei Beamt*innen und Beschäftigten des öffentlichen Dienstes ist sind Arbeitgeber*innen sogar angehalten, dies zu tun.
Sollte der*die Arbeitgeber*in die Lohnfortzahlung verweigern, kann über die Landesgeschäftsstelle des Jugendverbandes, für den die*der Jugendleiter*in tätig ist, ein Antrag auf Verdienstausfall gestellt werden. Die Höhe des Verdienstausfalls richtet sich nach der Höhe des ausgefallenen Netto-Einkommens. Da die Gesamtmittel, die für den Verdienstausfall in einem Jahr bereitstehen, begrenzt sind, sollte ein Antrag zeitnah eingereicht werden.
Wenn der Lohn nicht fortgezahlt wird, bedeutet das auch, dass die Sozialabgaben nicht fortgezahlt werden. Jugendleiter*innen haben dadurch später leider (geringe) Einbußen bei der Rente, die nicht erstattet werden können. Ansprüche an die Krankenkasse haben die Jugendleiter*innen jedoch auch während ihres Sonderurlaubes.
Jugendleiter*innen, die in lokalen Verbänden und Vereinen tätig sind, die nicht auf Landesebene organisiert sind, wenden sich für die Erstattung des ausgefallenen Verdiensts an das zuständige Jugendamt.